BDG 1979 § 207m. Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt, BGBl. I Nr. 138/2017, gültig ab 01.01.2018

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207m. Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes keine Parteistellung.

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