Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007

0. Steuergegenstand der Mineralölsteuer

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

0.1. Allgemeines

Der Mineralölsteuer unterliegen

0.1.1. Mineralöl

Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht (also aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht) wird, sowie

0.1.2. Kraftstoffe und Heizstoffe

Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden.

Schon diese allgemeine Umschreibung des Steuergegenstandes der Mineralölsteuer in § 1 Abs. 1 des MinStG 1995 lässt erkennen, dass in diesem Zusammenhang zunächst zwei "Untergruppen" von mineralölsteuerpflichtigen Waren zu unterscheiden sind, nämlich Mineralöl einerseits und Kraft- und Heizstoffe andererseits.

0.1.3. Wesentliche UnterscheidungMineralöl Kraft(Heiz)stoff

Im Hinblick darauf, dass für Kraft- und Heizstoffe in verschiedener Hinsicht Sonderbestimmungen gelten, ist es für den Anwender des MinStG 1995 wesentlich, zu unterscheiden, ob sich eine Bestimmung (nur) auf Mineralöl oder (auch) auf Kraft- und Heizstoffe bezieht (vorweg sei in diesem Zusammenhang auf die im Folgenden ausgeführte, "erweiterte" Anwendung der Kraft- und Heizstoffbestimmungen auf "sonstige Mineralöle" hingewiesen; siehe auch § 2 Abs. 8 MinStG 1995 idF des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 427).

Beispielsweise finden die Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren (§§ 25 ff MinStG 1995) nur auf Mineralöle Anwendung, nicht auf Kraft- und Heizstoffe. Dies gilt auch für innergemeinschaftliche Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens (§§ 41 ff MinStG 1995). Für Kraft- und Heizstoffe sind eigene Betriebe (Kraft- bzw. Heizstoffbetriebe, §§ 19 f MinStG 1995) vorgesehen, für ihre (innergemeinschaftliche wie innerösterreichische) Beförderung gibt es keine besonderen Verfahrensregeln, weshalb dafür auch keine Begleitdokumente erforderlich sind. Anders als bei Mineralölen entsteht für Kraft- und Heizstoffe nicht mit ihrer Einfuhr (§ 21 Abs. 8 MinStG 1995) oder Verbringung in das Steuergebiet (§ 41 Abs. 1 MinStG 1995) bzw. mit der Entnahme in den freien Verkehr (§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995) die Steuerschuld, sondern dadurch, dass sie im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben werden (§ 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995) oder (subsidiär) mit ihrer Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen im Steuergebiet (§ 21 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995), die Steueranmeldung ist gesondert geregelt (§ 23 Abs. 2 und 6 MinStG 1995).

0.1.4. Terminologie des MinStG weicht von jener der EG-RL ab

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich die Terminologie des MinStG 1995 von jener der EG-Richtlinien (insbesondere der RL 92/81) abweicht. Der Treibstoffbegriff des MinStG 1995 (Verwendung für motorische Zwecke, insbesondere zum Antrieb von Kraftfahrzeugmotoren) findet seine Entsprechung in den "Kraftstoffen" der EG-Terminologie. Der Grund für die Abweichung liegt darin, dass das MinStG 1995 den Kraftstoffbegriff des MinStG 1981 übernimmt, sodass Kraftstoffe im Sinne des MinStG 1995 alle nicht als Mineralöle genannten Waren sind, die zur Verwendung als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass anders als im MinStG 1981 der Begriff "Treibstoffe" auch andere als nur die Kraftfahrzeugtreibstoffe umfasst. Während nach dem MinStG 1981 Kraftstoffe nur im Falle ihrer Verwendung für den Straßenverkehr besteuert wurden, unterliegt nunmehr auch ihre straßenfremde Verwendung als Motorentreibstoff der Besteuerung.

Neben Mineralölen unterliegen alle sonstigen Waren, die als Treibstoffe verwendet werden (Kraftstoffe), und sonstige kohlenwasserstoffhältige Waren, die zum Verheizen verwendet werden (Heizstoffe), der Mineralölbesteuerung. Auch hier stimmen die österreichische und die EG-Terminologie nicht völlig überein. Dem EG-Heizstoff (bzw. Brennstoff-)begriff entspricht der MinStG-Begriff "Mineralöle zum Verheizen"; Heizstoffe im Sinne des MinStG 1995 sind alle nicht als Mineralöle genannten Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen verwendet werden, mit Ausnahme von Erdgas, Torf, Kohle und vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen.

0.1.5. "Aufweichung" der Unterscheidung durch VStÄG 1996

Durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996 (VStÄG 1996; BGBl. Nr. 427) wurde zur Umsetzung von Artikel 2a der Mineralölstrukturrichtlinie idF der zweiten Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 92/81 idF der RL 94/74; siehe VS-1105) die strikte Unterscheidung zwischen Mineralöl einerseits und Kraft- oder Heizstoffen andererseits "aufgeweicht".

Artikel 2a der Mineralölstrukturrichtlinie schränkt die Anwendbarkeit der Kontroll- und Beförderungsverfahren der Systemrichtlinie auf bestimmte Mineralöle, nämlich jene, bei denen eine steuerrelevante Verwendung technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, ein. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgte zunächst (§ 34 Abs. 5 MinStG 1995 idF BGBl. Nr. 297/1995) durch eine Einschränkung der Verpflichtung zur Verwendung von Begleitdokumenten. Durch das VStÄG 1996 wurden darüber hinausgehende Einschränkungen vorgesehen (insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren und über Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr).

0.1.6. Mineralöl "im engeren Sinn", "Sonstige Mineralöle"

Laut § 2 Abs. 8 MinStG 1995 wird unterschieden zwischen Mineralölen, auf die grundsätzlich die Mineralöl betreffenden Bestimmungen des MinStG 1995 anzuwenden sind (Mineralöl "im engeren Sinn") - es sind dies die in Z 1 bis 4 angeführten Tarifpositionen - und "sonstigen Mineralölen". Die in Z 1 bis 4 angeführten Tarifpositionen sind mit den früher im § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4 MinStG 1995 angeführten Positionen ident.

0.1.7. Anwendbarkeit der Kraft/Heizstoffbestimmungen auf sonstige Mineralöle

Alle nicht in § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 MinStG 1995 angeführten Mineralöle ("sonstige" Mineralöle) unterliegen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - den für Kraftstoffe und Heizstoffe geltenden Bestimmungen des MinStG 1995. Dies hat wegen der unterschiedlichen Regeln für Mineralöl und Kraft- bzw. Heizstoffe weitreichende Konsequenzen und brachte einige "Folgeänderungen" mit sich (zB Entfall der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 1995, des § 34 Abs. 4 bis 7 MinStG 1995, des § 35 Abs. 1 letzter Satz MinStG 1995, des § 42 Abs. 1 letzter Satz MinStG 1995, des § 45 Abs. 2 MinStG 1995 und des § 51 Abs. 5 MinStG 1995 jeweils idF BGBl. Nr. 201/1996).

0.1.8. Steuerrelevante Verwendungen

Der Mineralölsteuer unterliegen bestimmte Mineralöle unabhängig von ihrer Verwendung, andere Mineralöle und sonstige Waren nur im Falle bestimmter Verwendungen. Mineralölsteuerlich belastet werden bzw. bleiben alle diese Mineralöle und Waren grundsätzlich nur im Falle ihrer steuerrelevanten Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen. Von einer Verwendung als Treibstoff ist auszugehen, wenn Mineralöle oder Kraftstoffe zum Antrieb von Motoren eingesetzt werden, unabhängig davon, ob diese Motoren Straßenkraftfahrzeuge antreiben. Eine Verwendung zum Verheizen liegt vor, wenn Mineralöle oder Heizstoffe der Wärmeerzeugung dienen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2002
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Mineralöl - hergestellt - eingebracht - Kraftstoffe - Heizstoffe
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466