Richtlinie des BMF vom 07.11.2014, BMF-010103/0166-IV/4/2014
3. Zahlungserleichterungen (einschließlich Stundungszinsen, § 212 BAO)

3.10. Stundung

247Eine Stundung liegt vor, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem der gesamte den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildende Abgabenbetrag zu entrichten ist, hinausgeschoben wird.

248Der Tag, an dem die Abgabenschulden fällig geworden sind, bleibt durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung unberührt (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106).

249Eine Stundung kann entweder rückstands- oder abgabenbezogen bewilligt werden.

Bei teilweiser Bewilligung eines Ansuchens sind die Worte "unter Abweisung des Mehrbegehrens" in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.

250Die Stundungsfrist endet mit dem Ablauf des in der Stundungsbewilligung zu bezeichnenden Zahlungstermins.

251Eine abgabenbezogene Stundung (zB für eine bestimmte Selbstbemessungsabgabe) setzt voraus, dass die betroffene Abgabe betragsmäßig feststeht.

252Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenfestsetzungsverfahrens ist kein zwingender Stundungsgrund (VwGH 27.10.1987, 87/14/0130). Ob diesfalls eine Zahlungserleichterung in Betracht kommt, hängt von den von der Abgabenbehörde zu prüfenden Erfolgssaussichten des Antrages auf Wiederaufnahme ab.

253Gegenstand der Stundung kann eine festgesetzte Abgabe und - im Fall selbst zu berechnender Abgaben - eine vom Abgabepflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde entsprechend bekannt gegebene Abgabe sein. Gegenstand der Stundung kann auch eine Abgabe sein, für die der Antragsteller bescheidmäßig als Haftender herangezogen worden ist, und eine der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgabe, für die ex lege Abfuhrpflicht besteht.

254Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe gebucht ist, durch Gutschriften welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird (VwGH 20.9.1978, 0332/78).

255Eine Stundung kommt gegebenenfalls in Betracht, wenn der Abgabepflichtige erklärungsgemäß veranlagt wird, sich in der Abgabenerklärung zu seinem Nachteil geirrt hat und eine Bescheidbeschwerde einbringt. In einem solchen Fall wäre nämlich mangels Abweichens von der Abgabenerklärung eine Aussetzung der Einhebung ausgeschlossen ( § 212a Abs. 2 lit. b BAO).

256Der Hinweis auf die angeblichen Erfolgsaussichten eines in derselben Sache eingebrachten Nachsichtsansuchens rechtfertigt allein noch nicht eine Stundung (VwGH 20.3.1975, 0870/74).

3.11. Ratenbewilligung

257In der Erledigung eines Ansuchens um Ratenbewilligung soll über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand abgesprochen werden.

258Bei teilweiser Bewilligung eines Ansuchens sind die Worte "unter Abweisung des Mehrbegehrens" in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.

259In die Ratenbewilligung sollen jene der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Abgabenschuldigkeiten einbezogen werden, hinsichtlich derer die Zahlungstermine (insbesondere Fälligkeit) in der Laufzeit der Zahlungserleichterung gelegen sind. Insbesondere soll sich die Ratenbewilligung auf Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer erstrecken.

260Allfällige Stundungszinsennachteile, die sich aus dem Umstand ergeben, dass eine Ratenbewilligung vom Ansuchen um Zahlungserleichterung abweicht, kann der Abgabepflichtige dadurch vermeiden, dass Zahlungen in der Höhe der in den Ratenplan einbezogenen Abgabenschuldigkeiten bereits früher als zu den aus der Ratenbewilligung ersichtlichen Zahlungsterminen geleistet werden. Dem Abgabepflichtigen ist es somit unbenommen, Zahlungen vor einem im Zahlungserleichterungsbescheid angeführten Zahlungstermin zu leisten.

261Bei der Bemessung der Höhe der Teilzahlungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Abgabenschuld grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen innerhalb des Zufristungszeitraumes zur Gänze abgestattet werden soll. Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen (zB bei Saisonbetrieben) einzelne Raten entsprechend der jeweiligen Zahlungsfähigkeit des Abgabenschuldners in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

262Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sind mehrere Ratentermine innerhalb eines Monates nach Möglichkeit zu vermeiden.

263Bei Bewilligung von monatlichen Teilzahlungen sind die Raten jeweils am gleichen Monatstag zahlbar zu stellen. Würde es sich bei dem Ratentermin um einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember handeln, so wäre dem § 108 Abs. 3 BAO zufolge der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, anzugeben.

264Wochen- und Tagesraten sind von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit bieten sich jedoch Monatsraten an.

3.12. Allgemeines

265Das Finanzamt soll aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere im Interesse einer besseren Überschaubarkeit, keine ein Jahr überschreitende Zahlungserleichterung bewilligen. Sollte eine längere Zufristung beantragt worden sein und dies der Behörde gerechtfertigt erscheinen, könnte in dem die Zufristung auf nur ein Jahr aussprechenden Bescheid unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der maßgeblichen Verhältnisse im Fall eines neuerlichen Ansuchens wieder eine Zahlungserleichterungsbewilligung in Aussicht gestellt werden.

266Die in Zahlungserleichterungsbewilligungen enthaltenen Raten- und Stundungstermine sollen kalendermäßig festgesetzt und nicht von bestimmten künftigen Ereignissen abhängig gemacht werden.

267Es steht dem Finanzamt frei, von der im Bescheid gegebenenfalls vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, wenn die für die Zahlungserleichterung ausschlaggebenden Umstände bereits vor Ablauf der zuerkannten Zufristung wegfallen, zB wenn eine Stundung für sechs Monate nur im Hinblick auf eine zunächst als aussichtsreich angesehene, noch unerledigte Bescheidbeschwerde bewilligt wird, das dem Beschwerdebegehren nicht vollinhaltlich stattgebende Erkenntnis ( § 279 BAO) aber schon zwei Monate nach Bewilligung der Zahlungserleichterung ergeht.

268In jedem Zahlungserleichterungsbescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass erworbene Sicherungen, insbesondere Pfandrechte, aufrecht bleiben, ferner, dass alle Schritte, die zur Wahrung eines Vorzugsrechtes erforderlich sind, sowie das Recht, Zuweisungen aus Erlösen oder Erträgnissen im Vollstreckungsverfahren zu begehren, vorbehalten bleiben, und weiters, dass zwischenweilige oder künftige Gutschriften aus gerichtlichen Verteilungen, aus Zahlungen eines Drittschuldners, aus abgetretenen Forderungen oder aus Geldforderungen gegenüber der Republik Österreich zwar den Rückstandsbetrag ändern, aber in die zu leistenden Raten nicht eingerechnet werden.

269Das Finanzamt hat in jedem eine Ratenbewilligung aussprechenden Zahlungserleichterungsbescheid zu bestimmen, ob sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) auf die zu leistenden Raten anzurechnen sind. Der Vorzug ist einer Nichtanrechnung solcher Gutschriften auf Raten zu geben, zumal eine sonstige Gutschrift die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen nicht beeinflusst.

270Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat gemäß § 230 Abs. 5 BAO zur Folge, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

271Im Wesen einer Ermessensentscheidung liegt es, dass sie von Bedingungen abhängig gemacht werden kann; diese müssen jedoch zulässig, also mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar sein.

272Die Bedingung ist eine Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (§ 696 ABGB).

273Zu unterscheiden ist zwischen aufschiebenden (Suspensiv-) Bedingungen und auflösenden (Resolutiv-) Bedingungen.

274Im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungsbewilligungen kommen nur auflösende Bedingungen in Betracht; dh. die Wirkungen der Zahlungserleichterung treten zwar zunächst mit Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides ein, werden aber durch Nichteinhaltung einer Bedingung beseitigt.

275Der Fortbestand einer Zahlungserleichterung kann zB von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene, mit den den Gegenstand der Zahlungserleichterung zusammengefasst zu verbuchenden (§ 213 Abs. 1 oder 2 BAO) Abgaben, bei denen eine für die Entrichtung zur Verfügung stehende Zahlungsfrist während der Laufzeit der Zahlungserleichterung endet, bis zum Ablauf dieser Frist in voller Höhe entrichtet werden, oder von der Bedingung, dass der Abgabepflichtige bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Abgabenbehörde Abgabenerklärungen oder eine taugliche Sicherheit (zB eine Bankgarantie) vorlegt.

276Die mit der Bewilligung einer Zahlungserleichterung verbundenen Bedingungen sind nicht stillschweigend in dieser inbegriffen, sondern erlangen erst durch Aufnahme in den Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides Geltung.

277In Bescheidvordrucken enthaltene Bedingungen und Einschränkungen sind bei der Bescheiderteilung den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.11.2014
Betroffene Normen:
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
rückstandsbezogen - Zufristung - Zahlungsaufschub - Stundung - Mehrbegehren - Stundungsfrist - Stundungsbewilligung - abgabenbezogene Stundung - Stundungsgrund - Stundungsgründe - Gutschriften - Ratenbewilligung - Vorauszahlungen - Ratenplan - Ratenpläne - Zahlungstermin - Zahlungserleichterungsbescheid - Zufristungszeitraum - Zahlungsfähigkeit - monatliche Teilzahlungen - Zahlungserleichterungsbewilligung - Widerrufsmöglichkeit - Sicherungen - Pfandrechte - Vollstreckungsverfahren - sonstige Gutschriften - Bedingungen - auflösende Bedingungen
Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459