Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 214 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Philipp Pallitsch

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der SchwellenwerteVO 2006 (BGBl II 2006/193) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „5 923 000 Euro“ auf „5 278 000 Euro“ geändert.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 2 Z 3 der Betrag „5 923 000 Euro“ durch den Betrag „5 278 000 Euro“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 2 Z 3 der Betrag „5 278 000 Euro“ durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit BGBl II 2010/73 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „5 278 000“ auf „4 845 000“ Euro geändert.

Mit BGBl II 2011/415 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurde der Schwellenwert in Abs 2 Z 3 von „4 845 000“ auf „5 000 000“ Euro geändert.

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 214 (Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung)

Zu Abs. 1 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung grundsätzlich nicht verpflichtend ist....

Daten werden geladen...