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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 387

Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe und UWG

Wie können sich Arbeitgeber vor Abwerbung von Arbeitnehmern durch Konkurrenten schützen?

Mag. Martin Egger

Immer häufiger sind Arbeitgeber mit teilweise sehr aggressiven Abwerbeversuchen ihrer Arbeitnehmer durch Konkurrenten oder mit Versuchen der Arbeitnehmer, sich im selben Geschäftszweig selbständig zu machen, konfrontiert. Dabei tritt auch die Frage auf, ob und wie man sich gegen solche Abwerbungen bzw. konkurrenzierende selbständige Tätigkeiten der Arbeitnehmer schützen kann und was bei der Vereinbarung von Konkurrenzklauseln zu beachten ist. Nachstehend soll ein Überblick über das Recht der Konkurrenzklauseln, deren Absicherung durch Konventionalstrafen, die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie das Verhältnis zum Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geboten werden.

Zunächst ist zwischen dem Konkurrenzverbot bei aufrechtem Dienstverhältnis gemäß § 7 AngG, das durch einen entsprechenden Entlassungsgrund im § 27 Z 3 AngG abgesichert ist, und dem Konkurrenzverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Im folgenden wird nur auf das Konkurrenzverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen.

Konkurrenzklausel: Vereinbarung notwendig

Will der Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeiten durch seinen früheren Angestellten nach Beendigung des Arbei...

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