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ISR 12, Dezember 2022, Seite 401

Abkommensrechtliche Dreieckskonstellation

Dino Höppner

EStG § 50d Abs. 8, § 50d Abs. 9; DBA FRA Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Art. 13, Art. 18; DBA CHE Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; BGBEG Art. 4; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013

1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.

2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird. (amtl.)

BFH Urt. - I R 30/18 - ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR30.18.0

Das Problem: Im streitbefangenen Sachverhalt handelte es sich um einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der als Krankenpfleger in der Schweiz tätig war. Anlässlich seiner Arbeitnehmertätigkeit unterhielt der Steuerpflichtige eine Zweitwohnung in Frankreich, von...

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