Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 12, Dezember 2022, Seite 401

Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte

Paula Wellmann und Agnieszka Kopec

AEUV Art. 49, 54; DBA Großbritannien-Deutschland Art. III Abs. 1, Art. XVIII Abs. 2

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

- ECLI:EU:C:2022:717

Das Problem: Mit BFH-Beschluss v. (BFH v. – I R 76/17, ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.IR76.17.0, BStBl. II 2021, 275 = [Kopec/Wellmann]) wurden dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, die die Verpflichtung Deutschlands zur Berücksichtigung von grenzüberschreitenden finalen Betriebsstättenverlusten betrafen. Der obige Beschluss erging im Rahmen eines Revisionsverfahrens, dessen Revisionsbeklagte eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige W AG war. Sie eröffnete in 2004 eine Niederlassung in Großbritannien. Diese schloss sie dann in 2007 aufgrund von Dauerverlusten. Sämtliche ...

Daten werden geladen...