Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Löschung der Anmerkung von Amts wegen, § 101

S. 602 § 101

Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, dass ein Beschluß, wodurch eines der im § 99 angeführten Gesuche abgewiesen worden ist, durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen Gesuches von Amts wegen zu löschen und die Beteiligten hievon zu verständigen.

1

Die Anmerkung ist auch dann zu löschen, wenn der Abweisungsbeschluss infolge eines Rechtsmittelverzichts rkr geworden ist (JBl 1989, 730 [zust Hoyer]).

2

Aus § 101 ist abzuleiten, dass Grundbuchsbeschlüsse der formellen Rechtskraft teilhaftig sind (JBl 1989, 730 [Hoyer]).

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