BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15a
Anmerkung: § 15a samt Überschrift wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/71 mit Ablauf des aufgehoben.
Aufgrund des Entfalls der §§ 15 und 15a BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit nun direkt in § 236b und § 236d BDG 1979 geregelt.