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ZWF 6, November 2019, Seite 248

Rücktritt vom Versuch ist persönlicher Strafaufhebungsgrund; kein Rückgriff auf Missbrauchstatbestand bei verdeckter Ausschüttung an nahestehende Person

ZWF 2019/81

§§ 14, 33 FinStrG; § 8 Abs 2 KStG; § 22 BAO

, SWK 2019, 1110

Rücktritt vom Versuch

Der Rücktritt vom Versuch (§ 14 FinStrG) stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Strafbefreiung tritt (bei mehreren Beteiligten) nur für den ein, der selbst vom Versuch zurücktritt.

Der Täter muss daher den Eintritt des Erfolges selbst (oder durch entsprechenden Auftrag an die steuerliche Vertretung) verhindern.

Verdeckte Ausschüttung

Verdeckte Ausschüttungen können auch bei Zuwendungen an dem Anteilseigner nahestehende Personen vorliegen, wobei sich das Naheverhältnis auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung ergeben kann. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist die Offenlegung der für die (korrekte) Besteuerung maßgeblichen Umstände, also auch eines solches Naheverhältnisses, erforderlich.

Die Anordnung des § 8 Abs 2 KStG entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich bloß betrieblich veranlasste Aufwendungen (mindernd) auf die Einkommensermittlung (zu Besteuerungszwecken) auswirken, ohne dass es für die Nichtberücksichtigung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vermögensflüsse eines Rückgriffs auf den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO (oder einer auf § 21 BAO gestützten w...

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