Portele/Portele

Vergebührung von Mietverträgen

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4766-1

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Vergebührung von Mietverträgen (1. Auflage)

S. 51

Gebührengesetz 1957 (GebG)

BGBl 1957/267 idF BGBl I 2022/108

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

§ 2

Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

1.

Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;

2.

die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3.

öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;

4.

die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen.

§ 3

(1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2)

1.

Die festen ...

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