BankArchiv - ÖBA

Newsline

Newsline

Aufsatz von Franz Rudorfer, ÖBA 2/2016, 79

Neues in Kürze

National

Zweite Umsetzung der Transparenz-RL und Begleitmaßnahmen zur ELTIF-VO

ÖBA 2/2016, 89

International

Konsultationspapier zu EBA-Leitlinien über die zu erhebenden Informationen im ICAAP und ILAAP

ÖBA 2/2016, 89

EBA veröffentlicht Konsultationsdokument zu Stresstesting-Guidelines

ÖBA 2/2016, 90

Fachbeiträge

Formularmäßige Bearbeitungsgebühren bei Bankgeschäften in Deutschland und Österreich

Aufsatz von Andreas Piekenbrock, ÖBA 2/2016, 91

Aktuelle Rechtsfragen zum österreichischen Bankgeheimnis und dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen

Aufsatz von Oliver-Christoph Günther und Friedrich Jergitsch, ÖBA 2/2016, 106

Berichte und Analysen

Die Finanzmärkte im vierten Quartal 2015

Aufsatz von Monika Rosen-Philipp, ÖBA 2/2016, 121

Die gläserne Bank

Was der neue Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) für die heimische Bankenlandschaft bedeutet

Aufsatz von Thomas K. Mayr-Riedler, ÖBA 2/2016, 124

Was ist eigentlich …Islamic Banking?

Aufsatz von Ewald Judt und Claudia Klausegger, ÖBA 2/2016, 131

Tagungsbericht

Bankrechtsforum 2015

Aufsatz von Maximilian Maier, ÖBA 2/2016, 132

Rechtsprechung

Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen

Zum Vertretungsumfang eines nach dem TeilschuldverschreibungsG 1874 bestellten Kurators

Aufsatz von Susanne Kalss, ÖBA 2/2016, 135

„Klauselurteil“ zu den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service.

ÖBA 2/2016, 138

Zur Haftung für unrichtige Ad-hoc-Meldungen

ÖBA 2/2016, 144

Keine analoge Anwendung von §§ 25c, 25d KSchG zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten

ÖBA 2/2016, 147

Insolvenzverfahren ohne Masse?

ÖBA 2/2016, 148

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)

Klauseln, die den es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, fallen grundsätzlich nicht unter die Ausnahme von der Missbräuchlichkeitskontrolle nach Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG

ÖBA 2/2016, 149