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SWK 35-36, 20. Dezember 2016, Seite 1553

VfGH: Vlbg Tourismusgesetz

Die Regelung des § 10 Abs 2 Vlbg Tourismusgesetz legt der Ermittlung des Fremdenverkehrsnutzens von Geld- und Kreditinstituten die Provisionserträge und somit den Umsatz aus diesem Geschäftsbereich zugrunde. Insoweit folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist. Dass der Gesetzgeber zugleich für den mit Zinsgeschäften im Zusammenhang stehenden Fremdenverkehrsnutzen nicht an den Umsatz anknüpft, macht die Regelung noch nicht unsachlich.

Es ist zwar davon auszugehen, dass Zinserträge Entgelt für bestimmte Umsätze von Banken sind, für die nicht schlechthin anzunehmen wäre, dass diese Umsätze in keinem mittelbaren Zusammenhang mit dem Nutzen stehen, den eine Bank aus dem Fremdenverkehr ziehen kann. Auch wäre die Heranziehung des Umsatzes iSd UStG 1994 als Bemessungsgrundlage für die Banken ungeachtet der unechten Umsatzsteuerbefreiungen gemäß § 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994 keineswegs mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, ist dieser Umsatz doch bereits für Zwecke der Umsatzsteuer festzustellen.

S. 1554Aus dem Gleichheitssatz kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet wäre, für bestimmte zu Zinserträgen führende Erwer...

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