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PV-Info 12, Dezember 2016, Seite 3

Änderung zu § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG – Aushilfstätigkeit

Monika Kunesch

Folgende Steuer- und Lohnnebenkostenbefreiung (DB, DZ, Kommunalsteuer) wurde im Zuge des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016, BGBl I 2016/77, ausgegeben am , befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 umgesetzt:

§ 3 Abs 1 Z 11 EStG – die Befreiungsbestimmung für Fachkräfte für Entwicklungshilfe wurde in lit b verschoben – hat folgende lit a erhalten:

Befreit sind Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  • Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.

  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.

  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.

  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

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