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PV-Info 5, Mai 2023, Seite 26

Fragen rund um die Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe

Katharina Daxkobler

Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuern und die Wiener Dienstgeberabgabe sind: Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft, erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen, Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung sowie Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben.

In jüngster Zeit hatte sich das BFG immer wieder mit der Haftung des Geschäftsführers iZm der Kommunalsteuer und der Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“) zu befassen (vgl zB ; , RV/7400089/2022; , RV/7400014/2022). Aus diesem Anlass wird diese Thematik im Folgenden näher dargestellt.

Allgemeine Regelungen nach der BAO

Nach § 80 BAO haben die „zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen […] alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“ Kommen die zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen – das ...

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