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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 487

Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei Mutterschaftsaustritt gemäß § 15r MSchG

1. Die Urlaubsersatzleistung berechnet sich nach dem Ausfallsprinzip. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

2. Da der Begriff der Teilzeitbeschäftigung in §§ 15h ff. MSchG nichts anderes als die Herabsetzung der Arbeitszeit beschreibt, bedeutet das in § 15j Abs. 9 MSchG normierte Ende der Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin nicht die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Beendigung des nach Maßgabe der Teilzeitbeschäftigung bestehenden Arbeitszeitausmaßes. Aus dem eindeutigen Normtext resultiert zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis mit Inanspruchnahme der Karenz fortgesetzt wird, und zwar auf Basis jenes Arbeitszeitausmaßes, das ohne die Elternteilzeit gegolten hatte.

3. Aus § 15j Abs. 9 MSchG geht hervor, dass eine neuerliche Schwangerschaft oder der Eintritt des absoluten Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG noch keine Auswirkungen auf eine bestehende Elternteilzeitbeschäftigung haben soll. Nicht nur der Gesetzestext, sondern auch die Erläuterungen halten aber klar und eindeutig fest, dass die Teilzeitbeschäftigung für das ältere Kind dann vorzeitig endet, wenn die Dienstnehmerin Karen...

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