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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 450

Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung

Regelung im Banken-Kollektivvertrag mit dem Unionsrecht vereinbar

Tanja Lang

Nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (im Folgenden: Banken-Kollektivvertrag) steht teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der kollektivvertragliche Anspruch auf eine Kinderzulage nur im Ausmaß der konkreten Beschäftigung zu. Strittig war, ob diese Aliquotierungsregelung gegen Europarecht, insb. gegen die Teilzeitarbeitsrichtlinie und die damit durchgeführte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, verstößt. Der , Österreichischer Gewerkschaftsbund, über das vom OGH am eingereichte Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

1. Ausgangslage

Gem. § 22 Abs. 1 des Banken-Kollektivvertrages erhalten Arbeitnehmer für jedes Kind, für das sie Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe haben, wenn sie diese auch nachweislich beziehen, eine Kinderzulage. § 22 Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 des Banken-Kollektivvertrages erläutert, dass die Kinderzulage für stundenweise Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte im Ausmaß ihrer Beschäftigung aliquot zusteht.

Der ÖGB sieht in dieser Bestimmung eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und klagte auf Feststellung gem. § 54 Abs. 2 ASGG. Der OGH leitete ein Vorabentscheidungsverfah...

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