Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 12, Dezember 2018, Seite 617

Grenzgängerstatus auch bei temporär ins Ausland entsandten Dienstnehmern

Cross-Border Status and Temporary Secondment

Stefan Haas

Cross-border workers are persons who live near the border of one state but work across the border in another state. Under special rules in the tax treaties with Germany, Italy and Liechtenstein, these persons are taxable in the state of residence (Austria). Stefan Haas analyzes the applicability of Art 15 para 6 of the tax treaty with Germany in the event of temporary secondment of cross-border workers.

I. Ausgangslage

In den DBA mit Deutschland, Italien, Liechtenstein und bis 2005 auch mit der Schweiz findet sich eine Sonderregelung betreffend die steuerliche Behandlung von Grenzgängern. Als Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Die Besonderheit dieser Bestimmung besteht darin, dass es quasi zu einer Umkehr von Art 15 Abs 1 OECD-MA kommt und das Besteuerungsrecht, ungeachtet der Dauer der ausländischen Tätigkeit, beim Ansässigkeitsstaat verbleibt. Die Grenzgängerregelungen in den einzelnen Abkommen sind dabei wie folgt ausgestaltet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Deutschland
Italien
Liechtenstein
Rechtsgrundlage
Umfang des Besteu...

Daten werden geladen...