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SWI 12, Dezember 2020, Seite 698

EuGH: Vorsteuerabzug für Kosten, wenn diese auch Dritten zugutekommen und der Vorteil daraus nur nebensächlich ist

In seinem Urteil vom , Vos Aannemingen BVBA, C-405/19, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob ein Vorsteuerabzug für Kosten zusteht, die auch einem Dritten zugutekommen.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Die wirtschaftliche Tätigkeit von Vos Aannemingen besteht in der Errichtung und dem Verkauf von Mehrfamilienhäusern. Da diese auf Grundstücken errichtet werden, die Dritten gehören, werden die Miteigentumsanteile an den Grundstücken, die den von Vos Aannemingen verkauften Wohnungen entsprechen, von den Grundeigentümern selbst verkauft. Vos Aannemingen trägt die Kosten für Werbung, die Verwaltungskosten und die Maklergebühren und bringt dann die darauf entfallende Mehrwertsteuer in vollem Umfang in Abzug. Nach einer Steuerprüfung vertrat die belgische Steuerverwaltung für den Zeitraum vom bis zum die Auffassung, dass Vos Aannemingen die Vorsteuer nur abziehen dürfe, soweit sie sich auf den Verkauf der von ihr errichteten Gebäude beziehe. Ein Abzugsrecht bestehe nur in Höhe eines Prozentsatzes der entrichteten Vorsteuer, der durch einen Bruch bestimmt werde, dessen Zähler der Preis des Gebäudes und dessen Nenner der Preis des Gebäud...

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