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SWI 12, Dezember 2015, Seite 566

Deutsche Fußballtrainer in österreichischer Fußballschule

Veranstaltet ein österreichischer Unternehmer jährlich rund drei bis vier Mal pro Jahr fünftägige Fußballkurse und bedient er sich dabei der Dienste einer deutschen Fußballschule als Subunternehmen, dann wird für die deutsche Fußballschule grundsätzlich nicht schon dadurch eine Betriebsstätte in Österreich begründet, dass ihr vom österreichischen Unternehmer das Trainingsgelände und andere Räumlichkeiten (zB sanitäre Anlagen) zur bloßen Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht sinngemäß der zuvor schon vom BMF vertretenen Auffassung, wonach bloße Mitbenützungsrechte eines ausländischen Tennistrainers am Tennisplatz eines österreichischen Hotels keine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO begründen und damit auch nicht zum Entstehen einer inländischen „festen Einrichtung“ im Sinn des Abkommensrechts führen (EAS 1190). OECD-Entwicklungen, die mit dem OECD-Update 2003 und dem dort erstmals aufscheinenden „Painter-Example“ (Z 4.5 des OECD-Kommentars zu Art 5 OECD-MA) eine Ausweitung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs zum Ziel hatten (EAS 2535), fanden zwar im Vorschlag für eine neue Z 4.2 des OECD-Kommentars zu Art 5 OECD-MA ihren Niederschlag, dem zufolge auch bl...

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