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SWI 12, Dezember 1997, Seite 532

Probleme mit der Auslandssteueranrechnung in Verlustjahren

Erzielt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1998 von ihrer italienischen Tochtergesellschaft Lizenzeinnahmen und ergibt sich in diesem Jahr infolge der wieder vortragsfähig gewordenen Verlustvorträge ein negatives Einkommen, das zur Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer führt, dann kann die in Italien von den 1998 zugeflossenen Lizenzgebühren mit 10% einbehaltene Quellensteuer auf die österreichische Mindestkörperschaftsteuer 1998 angerechnet werden. Fällt in einem Folgejahr wieder die Regelkörperschaftsteuer an, dann kann nur mehr die um die DBA-Anrechnung gekürzte Mindestkörperschaftsteuer auf diese Steuer angerechnet werden (EAS 985).

Nach geltender Rechtslage besteht keine Möglichkeit, eine im Jahr des Zuflusses der italienischen Einkünfte in Österreich steuerlich unverwertbare italienische Abzugssteuer auf spätere Jahre "vorzutragen" oder aber den Vorjahresverlust nicht auch zur Verrechnung mit den positiven italienischen Einkünften zu verwenden. Eine in Österreich unverwertbare italienische Abzugssteuer kann infolge des Abzugsverbotes für Personensteuern auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Sollte es allerdings so sein, daß die italienische Abzugs...

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