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ASoK 12, Dezember 2000, Seite 447

VwGH: Arbeiterkammerzugehörigkeit

Der Geschäftsführer einer Wirtschaftsgenossenschaft, der alle diejenigen Geschäfte der Genossenschaft führt, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, gehört gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AKG nicht der Arbeiterkammer an. – (§ 10 Abs. 2 Z 2 AKG)

„Was zunächst die Weisungsbefugnis des Vorstandes anlangt, so spricht diese – isoliert betrachtet – weder für noch gegen die leitende Funktion des Beschwerdeführers. Nach dem oben wiedergegebenen § 10 Abs. 2 Z 2 AKG muss es sich bei einem leitenden Angestellten nämlich zunächst um einen Angestellten, also um einen Arbeitnehmer, handeln. Für die Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens charakteristisch. Damit ein solcher Arbeitnehmer zu einem 'leitenden' Angestellten i. S. d. AKG wird, ist es erforderlich, dass der Angestellte im Sinne der zitierten Rechtsprechung regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten Gebieten desS. 448 Unternehmens mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Diesbezüglich hat die belangte Behörde auf Grund einer Auskunft der mitbeteiligten Partei u. a. festgestellt, dass der Besch...

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