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ASoK 12, Dezember 2000, Seite 446

VwGH: Sonderzahlungen Bauindustrie

1. Anders als dies bei Wartezeitregelungen am Beginn eines Dienstverhältnisses der Fall ist, schränkt die Regelung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, wonach der durch Arbeitsleistungen bereits verdiente aliquote Anteil der Weihnachtsremuneration bei Selbstkündigung vor dem 1. Oktober eines Kalenderjahres wieder verloren geht, die KündigungsfreiheitS. 447 des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise ein. § 12 Z 5 Abs. 2 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe ist daher rechtsunwirksam.

2. Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind trotz der Wendung „gewährt werden" unter (beitragspflichtigen) Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich zukommen, sondern entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen nach zivil-(arbeits-)rechtlichen Grundsätzen Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich erhält. – (§ 49 Abs. 2 ASVG, § 12 Z 5 des KV für Bauindust...

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