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ASoK 12, Dezember 2000, Seite 409

Erstmalige Einstellung von Dienstnehmern

Erhebliche Kosten bei Nichtbeachtung der Vorschriften des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts

Mag. Wolfgang Müller

Wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebes zur Überzeugung gelangt, dass er die Arbeit nicht mehr alleine bewältigen kann, und es sich als notwendig erweist, eine Arbeitskraft einzustellen, sollten vor der Einstellung folgende Überlegungen angestellt werden.

Welchen Dienstnehmer braucht man?

Von der Art der Tätigkeit wird es abhängen, ob man einen Arbeiter oder einen Angestellten benötigt. Vom Umfang der Arbeit wiederum wird es abhängen, ob man ihn für die volle Wochenarbeitszeit oder nur als Teilzeitkraft einsetzt. Vielleicht braucht man für den Anfang nur einen geringfügig Beschäftigten. Schließlich ist zu überlegen, ob man einen Dienstnehmer oder einen freien Dienstnehmer einstellen möchte. Vielleicht kann die zu verrichtende Arbeit auch im Rahmen eines Werkvertrages mit einem neuen Selbständigen oder einem anderen Gewerbescheininhaber verrichtet werden.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Dienstverhältnisse.

Prüfung des Arbeitsplatzes

Zur Einstellung eines Dienstnehmers ist dessen Arbeitsplatz vorzubereiten. Maßgebend hiefür sind die im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie in zahlreichen Verordnungen verlautbarten Normen. Enthalten sind all diese wichtigen Vorschriften in einer Broschüre, die de...

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