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PV-Info 12, Dezember 2021, Seite 8

Dienstfreistellung für Risikogruppen

Andreas Gerhartl

Die Dienstfreistellung für Risikogruppen wurde durch Verordnung des BMA befristet wieder eingeführt. Die Rahmenbedingungen dafür werden im Folgenden dargestellt.

Grundlagen

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat gemäß § 735 ASVG einen Dienstnehmer (inklusive Lehrlinge) auf Basis der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl II 2020/203, ausgegeben am ) über seine Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest darüber auszustellen.

Diese individuelle Beurteilung und die damit zusammenhängende Ausstellung eines Risiko-Attests sind auch unabhängig davon zulässig, dass der Betroffene ein Informationsschreiben durch den Dachverband erhalten hat. In diesem Fall ist vom Arzt in seinen Aufzeichnungen zu begründen und zu dokumentieren, dass bzw warum eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegt, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie bei den in der Verordnung aufgelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen.

Freistellungsanspruch

Die Vorlage eines ab ausgestellten Risiko-Attests beim Arbeitgeber begründet einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts

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