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SWI 12, Dezember 2013, Seite 554

EuGH: Nachträglich festgesetzte, nicht weiterverrechenbare Mehrwertsteuer ist nicht auf den Kaufpreis aufzuschlagen

In seinem Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-249/12 und C-250/12, Tulică und Plavoşin, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, wie die geschuldete Mehrwertsteuer zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags hinsichtlich dieser Steuer keinerlei Regelung getroffen haben. Diese Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Tulică sowie Herrn Plavoşin und den rumänischen Steuerbehörden über die Ermittlung der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Vertragsparteien bei der Festlegung des Preises des verschafften Gegenstands hinsichtlich dieser Steuer keinerlei Regelung getroffen haben.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Frau Tulică und Herr Plavoşin schlossen zahlreiche Immobilienkaufverträge, nämlich 134 Verträge in den Jahren 2007 und 2008 bzw. 15 Verträge in den Jahren 2007 bis 2009. Weder Frau Tulică noch Herr Plavoşin trafen bei Abschluss dieser Kaufverträge irgendeine Regelung hinsichtlich der Mehrwertsteuer. Nachdem die genannten Umsätze getätigt worden waren, stellte die Steuerbehörde aufgrund von Steuerprüfungen fest, dass die von Frau Tulică und Herrn Plavoşin ausgeführte Tätigkeit die ...

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