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iFamZ 2, April 2023, Seite 110

Sicherstellung eines Nachvermächtnisses zugunsten eines Schutzberechtigten

iFamZ 2023/77

§§ 160 ff, 176 ff, 182 AußStrG; § 652 ABGB

Vermächtnisse, und somit auch Nachvermächtnisse, sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen. Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der § 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen. Es ist somit von einer Pflicht des Verlassenschaftsgerichts auszugehen, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen.

[1] Der 2021 verstorbene Erblasser hinterließ nach der Aktenlage drei volljährige Söhne. Er war Eigentümer von vier in der Natur aneinandergrenzenden Liegenschaften und verfügte über erhebliche weitere Vermögenswerte.

[2] In seiner jüngsten letztwilligen Verfügung vom (in der Folge: Testament 2016) widerrief der Erblasser sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen, setzte seinen ältesten Sohn zum Alleinerben ein und verfügte, dass der mittlere Sohn den Pflichtteil und der jüngere Sohn wegen eines abgegebenen Erb- und Pflichtteilsverzichts keinen Anteil a...

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