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ASoK 5, Mai 2023, Seite 159

Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch

Verletzung wirkt sich auf die Verjährung aus

Andreas Gerhartl

Die neuere Rechtsprechung des EuGH erlegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die mit einer Unterlassung verbundenen Konsequenzen zum Verbrauch offener Urlaubsansprüche aufzufordern. Dies entfaltet auch (nicht zu unterschätzende) Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage.

1. Unionsrechtliche Vorgaben

Gemäß Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelnen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf demnach überdies – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten können zwar gemäß Art 17 der Arbeitszeit-Richtlinie von bestimmten darin enthaltenen Vorschriften abweichen, Art 7 leg cit ist aber nicht von dieser Dispositionsmöglichkeit umfasst.

Da diese Bestimmungen dem einzelnen Arbeitnehmer inhaltlich unbedingt und hinreichend genau Ansprüche einräumt, kann sich ein Betroff...

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