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iFamZ 2, April 2023, Seite 85

Keine Einsicht der Verfahrensparteien in die Dokumentation des KJHT

iFamZ 2023/61

§ 219 ZPO; § 22 AußStrG

Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des KJHT erfüllt nicht den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo und ist schon aus diesem Grund vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Eltern im – mittlerweile in der Hauptsache rechtskräftig entschiedenen – Obsorgeverfahren, ihnen Akteneinsicht in die Dokumentation des KJHT zu gewähren.

Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (5 Ob 53/14a; vgl Danzl, Geo9, § 170 Anm 7, 371 Anm 8). Das Recht der Parteien eines Verfahrens, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen, soll die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs und die Waffengleichheit garantieren (6 Ob 162/21y; Rassi in Fasching/Konecny, ZPG II/33, § 219 ZPO Rz 9).

Die Akteneinsicht nach § 219 ZPO (auf den § 22 AußStrG verweist) umfasst sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffenden, bei Gericht befindlichen Prozessakten. Der Prozessakt besteht hier aus allen bei Gericht bleibenden schriftlichen Unterlagen über den Rechtsstreit (§ 81 Abs 2 GOG; vgl nunmehr auch § 81a GOG). Er umfasst die Urschriften der Eingaben der Parteien und der anderen im Wese...

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