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SWI 8, August 2023, Seite 402

(Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet.

Gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte würde jedenfalls sprechen, wenn die Tätigkeit lediglich sporadisch oder gelegentlich im Homeoffice ausgeübt oder sie eine Hilfstätigkeit darstellen würde (Tz 18 OECD-MK zu Art 5 OECD-MA). Bei einer Nutzung des Homeoffice an zwei Tagen pro Woche kann nicht von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen werden (Rz 262 VPR 2021). Darüber hinaus kann eine Tätigkeit nur dann als bloße Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 DBA Deutschland angesehen werden, wenn sie nicht das Kerngeschäft der Gesellschaft bildet. Im Falle einer Tätigkeit im Rechnungswesen bei einer geschäftsleitenden Holding, die selbst keine Tätigkeiten im operativen Kerngeschäft des Konzerns (insbesondere keine Forschung und Entwicklung, keine Produktion, keinen Vertrieb etc), wohl aber die für geschäftsl...

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