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SWI 12, Dezember 2011, Seite 551

EuGH: Ausländische Ansässigkeit für Zwecke des Reverse-Charge-Systems auch bei inländischem Privatwohnsitz möglich

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-421/10, Stoppelkamp, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des Begriffs des „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“ im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-System zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab und dem Finanzamt Deggendorf (im Folgenden: Finanzamt) über die Bestimmung des Schuldners der Mehrwertsteuer auf die von Herrn Raab erbrachten Dienstleistungen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Herr Raab verlegte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2002 von Deutschland nach Österreich. So meldete er an zwei Standorten in Österreich ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Überstellungs-, Administrations- und Fahrdienst“ an. Seine wirtschaftliche Tätigkeit bestand in der Überlassung eigener Arbeitnehmer an Unternehmen mit Sitz S. 552 im Raum Niederbayern für Fahrtätigkeiten in Deutschland. Am meldete Herr Raab auch seinen privaten Wohnsitz nach Österreich um. Nach den Feststellungen der zuständigen Zollbehörden hielt er sich jedoch auch nach seiner Abmeldung noch häufig in Deutschland auf. Die österreichische Steuerv...

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