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SWI 12, Dezember 2009, Seite 613

Sanierung eines grenzdurchschnittenen Flusses

(BMF) – Hat eine österreichische Gesellschaft den Auftrag zur Sanierung eines grenzdurchschnittenen Flusses übernommen, wobei die Sanierungsarbeiten am österreichischen und am deutschen Flussufer vorzunehmen sind, dann wird hierdurch nach Art. 5 DBA Deutschland eine zur Steuerpflicht in Deutschland führende Betriebsstätte begründet, wenn die Bauführungsdauer zwölf Monate überschreitet. Maßgebend ist hierfür allerdings nicht die Dauer des gesamten Sanierungsvorhabens, sondern die Dauer der auf deutschem Staatsgebiet unternommenen Sanierungsarbeiten. Werden daher die Sanierungsarbeiten am deutschen Ufer beispielsweise innerhalb von elf Monaten fertiggestellt, wird aber auf österreichischer Seite ein Zeitraum von 15 Monaten benötigt, so wird ungeachtet des Umstands, dass eine grenzüberschreitend einheitliche Bauausführung vorliegt, auf deutscher Seite keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 DBA Deutschland begründet, und der Gesamtgewinn unterliegt der österreichischen Besteuerung. (EAS 3107 v. )

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