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SWI 12, Dezember 2009, Seite 592

Stock Options bei Entsendung nach Serbien

(BMF) – Mit Serbien besteht derzeit kein DBA. Wurde daher ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer einer österreichischen Firma im Oktober 2004 nach Serbien entsandt, dann können seine Bezüge nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, wenn die serbische Durchschnittssteuerbelastung 15 % übersteigt. Andernfalls wären die Bezüge weiterhin in Österreich steuerpflichtig, wobei die serbische Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden kann.

Wurden dem Dienstnehmer im November 2001 Stock Options mit einer Sperrfrist bis November 2006 eingeräumt, wobei mit Ablauf der Sperrfrist die Option ausgeübt wurde, dann ist für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich besteht, entscheidend, ob die mit der Optionsausübung lukrierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Serbien einer die 15‑%-Grenze übersteigenden Besteuerung unterzogen worden sind.

Wurde eine zur Steuerfreistellung in Österreich berechtigende serbische Besteuerung vorgenommen, dann wird die in EAS 2243 aufgezeigte Aliquotierung vorgenommen werden können, di...

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