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SWI 12, Dezember 2005, Seite 600

Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht

Gerald Toifl

Das FG Münster hat mit Beschluss vom dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht, Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer belgischen Betriebsstätte nach § 20 Abs. 2 und 3 dAStG entgegen dem im konkreten Fall an sich anwendbaren DBA Deutschland-Belgien nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen, sondern lediglich die in Belgien erhobene Steuer anzurechnen. Ribbrock und Körner (IStR 2005, 636 f.) weisen darauf hin, dass mit § 20 Abs. 2 und 3 dAStG auch die §§ 7 ff. dAStG auf dem europarechtlichen Prüfstand stehen. Wenn nämlich bereits im Falle des § 20 dAStG, d. h. bei ausländischen Personengesellschaften und Betriebsstätten eine Hinzurechnungsbesteuerung unzulässig wäre, so müsse dies umso mehr für die Hinzurechnungsbesteuerung bei steuerlich grundsätzlich intransparenten Kapitalgesellschaften nach den §§ 7 ff. dAStG gelten. Der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ist auch aus österreichischer Sicht vor dem Hintergrund des in § 10 Abs. 4 KStG vorgesehene Methodenwechsels von Interesse.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Gerald Toifl ist selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner einer...
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