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SWI 12, Dezember 2004, Seite 590

Österreichischer Pilot bei Bermudas-Fluggesellschaft mit Heimatflughafen in Moskau

(BMF) - Tritt ein in Österreich ansässiger Pilot in die Dienste einer Fluggesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf den Bermudas, wobei er - unter Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes in Österreich - auch in Moskau eine Wohnung erwirbt, da der Heimatflughafen der Gesellschaft in Moskau gelegen ist, dann sprechen diese Sachverhaltsgegebenheiten dafür, dass die gesamten Pilotenbezüge der Bermudas-Gesellschaft der ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegen.

Die Sonderregelung des Artikels 15 Abs. 3 des österreichisch-russischen DBA, die für das Bordpersonal in der internationalen Luftfahrt vorgesehen ist, kommt nicht zur Anwendung, da das Luftfahrtunternehmen in keinem der beiden Vertragsstaaten, sondern in einem Drittstaat (Bermudas) ansässig ist. Nur dann, wenn die Bermudas-Gesellschaft nachweisbar in Moskau eine Betriebstätte unterhalten sollte, als deren Dienstnehmer der Pilot zu werten ist, dürfte ein TEIL der Bezüge in Russland besteuert werden, nämlich jener, der auf eine Pilotentätigkeit entfällt, die auf russischem Staatsgebiet (und damit auch im russischen Luftraum) ausgeübt worden ist. Für diesen Teil wäre auf österreichischer Seite Steuerfreistellun...

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