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PV-Info 4, April 2023, Seite 7

Überstunden in Saisonbetrieben im Hotel- und Gastgewerbe

Günter Steinlechner

Nach dem Wortlaut des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sind in Saisonbetrieben nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Das wirft in der Lohnverrechnung Fragen auf.

Mit der zitierten Bestimmung schafft der Kollektivvertrag einen eigenständigen Durchrechnungszeitraum für die Normalarbeitszeit in Saisonbetrieben und setzt § 4 Abs 6 AZG um. Dabei legt er keinen konkreten Zeitraum für die Durchrechnung fest, sondern umschreibt den Durchrechnungszeitraum mit der Saison des einzelnen Betriebs. Dieser S. 8Durchrechnungszeitraum erstreckt sich – nach derzeit völlig unstrittiger Meinung – vom Beginn bis zum Ende des jeweiligen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags, der die jeweilige Saison abdecken soll.

Aus § 4 Abs 6 AZG ergibt sich wiederum, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in diesem Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden kann. Die Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 48, und nicht auf 45 Stunden (= fünf Arbeitstage x neun Arbeitsstunden) ist aufgrund der einschränkenden Regelungen des...

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