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SWI 12, Dezember 2003, Seite 578

Die Empfängerbenennung bei einer ausländischen Basisgesellschaft ist erst dann erfolgt, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt istIst weder die bezeichnete Basisgesellschaft noch deren Anteilseigner in der Lage, die entgoltene Leistung zu erbringen, kann es erforderlich sein, diejenigen Personen zu benennen, die wirtschaftlich hinter der Basisgesellschaft stehen

Ist weder die bezeichnete Basisgesellschaft noch deren Anteilseigner in der Lage, die entgoltene Leistung zu erbringen, kann es erforderlich sein, diejenigen Personen zu benennen, die wirtschaftlich hinter der Basisgesellschaft stehen

Die A-GmbH betreibt den Groß- und Außenhandel mit technischen Erzeugnissen. Sie erwirbt diese Waren bei einem spezialisierten Hersteller und liefert sie an verschiedene Abnehmer weiter. Hauptabnehmer in den Streitjahren war eine Firma P in Belgien. In den Jahren 1989 bis 1992 leistete die A-GmbH Provisionszahlungen an eine Firma C. Zum Nachweis wurden entsprechende Rechnungen vorgelegt, die die Anschrift einer Firma C in London enthielten und den Leistungsgegenstand mit „Vermittlungsprovision für Lieferung von ... (bezeichnetem Material) ... im L-Tunnel in Antwerpen" auswies. Die Provisionen sollten auf ein Konto bei der Deutschen Bank in G (im Inland) gezahlt werden. Eine Firma unter der angegebenen Londoner Adresse ließ sich nicht ausfindig machen. Darauf forderte das Finanzamt (FA) die A-GmbH unter Hinweis auf § 160 AO 1977 auf, die tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen zu benennen. Die Klägerin bezeichnete nunmehr die C mit Sitz in Guernsey, Channel...

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