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SWI 12, Dezember 2003, Seite 534

Stock Option mit potenziellem Doppelnichtbesteuerungseffekt

Wurde einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger vom österreichischen Arbeitgeberunternehmen im Jänner 1997 ein Aktienoptionsrecht eingeräumt, das im Juni 1999 ausgeübt wurde und das zu Einkünften in der Größenordnung von rund 25 Mio. ATS führte, dann wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass das Optionsrecht nicht gewährt wurde, um dadurch in der Vergangenheit vor Einräumung des Optionsrechtes erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (siehe EAS 2041 und das dort zitierte deutsche BFH-Urteil).

Die genannten Einkünfte beziehen sich daher auf die Arbeitsleistungen von Jänner 1997 bis Juni 1999 (siehe ebenfalls EAS 2041).

Ist im ersten Halbjahr 1999 die Grenzgängereigenschaft verloren gegangen, dann wechselt damit das Besteuerungsrecht an den österreichischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von Deutschland nach Österreich. Daraus folgt, dass die Besteuerungsrechte an dem genannten Einkünftebetrag zwischen Österreich (5 Monate) und Deutschland (24 Monate) aufzuteilen sind.

Sollte Deutschland - trotz korrekter Aufnahme in die deutsche Steuererklärung und trotz Berücksichtigung des Grenzgängerstatus - die nac...

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