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SWI 12, Dezember 2000, Seite 549

Begriff der Bauausführungen

Zurzeit gibt es noch keine international anerkannte umfassende Definition für den in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Begriff der „Bauausführungen". Nach Auffassung des BM für Finanzen ist der Begriff nicht eng auszulegen. Er bezieht sich daher einerseits nicht nur auf Unternehmer, die ein komplettes Bauwerk errichten, sondern auch auf jene, die im Zuge der Bauwerkserrichtung bloße Teilarbeiten ausführen. Andererseits fällt nicht nur die Errichtung neuer Bauwerke unter diesen Begriff. Nach Auffassung des BM für Finanzen stellen daher auch Erweiterungen und Verbesserungen einschließlich Sanierungen und Restaurierungen in bestehenden Bauwerken „Bauausführungen" dar. Daher wird auch das Verlegen von Estrichen und Fußböden sowie die Durchführung von Maler- und Fliesenlegerarbeiten, Elektro- und Haustechnikinstallationen in bestehenden Gebäuden von dem Begriff der Bauausführung erfasst sein. Im Zweifel wird zu prüfen sein, ob die betreffenden Arbeiten – wären sie im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes angefallen – zu den steuerlichen Herstellungskosten dieses Gebäudes zählen. (EAS 1750 v. )

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