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SWI 12, Dezember 1998, Seite 554

Dienstgeberbeitragspflicht bei inländischen Seminarveranstaltungen durch ausländische Rechtsträger

Veranstaltet eine deutsche öffentlich-rechtliche Kammerorganisation in Österreich ein mehrtägiges Seminar, dann sind die nach Österreich entsandten Dienstnehmer dieses deutschen Rechtsträgers gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland selbst dann von der steuerlichen Erfassung der anteiligen deutschen Bezüge freizustellen, wenn in dem betreffenden Jahr andere Inlandseinkünfte in einem den maßgebenden Schwellenwert von 47.000 S übersteigenden Ausmaß erzielt werden.

Es ist richtig, daß gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) ausländische Arbeitgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, auch dann grundsätzlich beitragspflichtig werden, wenn die Inlandstätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Allerdings wird § 41 Abs. 3 des FLAG in solchen Fällen so zu verstehen sein, daß in solchen Fällen nicht der Monatsarbeitslohn, sondern nur der aliquote, auf die Inlandstätigkeit entfallende Lohn in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. In der Regel wird daher bei Kurzveranstaltungen der Freibetrag des § 41 FLAG von 15.000 S nicht überschritten, sodaß bereits aus diesem Grund keine Beitragsleistung in Österreich anfallen wird.

Sollte dies aber dennoch der Fall sein, dann wird in Fällen der geschilderten Art kein Problem bestehen, eine Entlastu...

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