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GesRZ 6, Dezember 2010, Seite 359

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Forderungsverzicht im Stadium einer „liquidierenden“ Gesellschaft führt nicht zur Gesellschaftsteuerpflicht; rechtliche Qualifikation einer „Nachrang- und Rückstehungserklärung“; Bedeutung einer aufschiebenden Bedingung im Bereich der Gesellschaftsteuer.

§ 2 Z 4 lit b KVG

§ 4 BewG

Erkenntnis: Abweisung der Amtsbeschwerde des Finanzamtes als unbegründet.

Aktionäre hatten betreffend Gesellschafterdarlehen sog „Nachrangs- und Rückstehungserklärungen“ folgenden Inhalts abgegeben:

... Ich erkläre mich befristet bis ... unwiderruflich damit einverstanden, mit der Befriedigung meiner Forderung aus dem gewährten Gesellschafterdarlehen in der Höhe von ... so lange zu warten, bis sämtliche Ansprüche und Forderungen anderer forderungsberechtigter Gläubiger in dem ihnen gebührenden Ausmaß befriedigt wurden.

Diese Erklärung gilt auch für den Fall jedes Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens.

Die gegen die Festsetzung von Gesellschaftsteuer erhobenen Berufungen hatten Erfolg, wobei der UFS ua von folgenden Feststellungen ausging:

Am wurde von der Mitbeteiligten die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt. Das Ausgleichsverfahren wurde am eröffnet. Da...

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