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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 382

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers; Guthaben aus Vorsteuer, die dann nicht anerkannt wird, kann den Geschäftsführer nicht exkulpieren; Ermessensübung der Behörde.

§ 7 Abs 2

§§ 9 und 80 BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Voraussetzung zur Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den §§ 9, 80 BAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insb nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. IdZ hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzu...

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