Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 334

Erleichterung „schwerer“ Aktien – Kapitalerhöhung bei (börsenotierten) AGs, deren Nominale über dem Börsekurs liegt?

Jürgen Kittel und Helmut Pleyer

Die folgende Untersuchung behandelt die aus Sicht der Autoren, insb für börsenotierte AGs, deren Börsekurs unter dem Nominale liegt und die durch das Verbot der Unterpariemission keine Kapitalerhöhung durchführen können, unbefriedigende österreichische Rechtslage und versucht, durch einen Vergleich zur deutschen Rechtslage Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

I. Executive Summary

1. Österreichische (börsenotierte) AGs dürfen Aktien gem § 9 Abs 1 AktG nicht unter deren Nominale oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals ausgeben (Verbot der Unterpariemission). Daher ist die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer börsenotierten Gesellschaft besonders schwierig, wenn der Börsekurs der Aktien unter deren Nennbetrag (Nominale) liegt (zB Nominale von 15 Euro und Börsekurs von 3 Euro). Aufgrund des Verbots der Unterpariemission in Österreich und da wohl kein potenzieller Investor für die Aktien deren Nominale zahlen wird, wenn der Börsekurs dieser Aktien (viel) niedriger ist, ist die betreffende Gesellschaft faktisch zur Vornahme einer (vereinfachten) Kapitalherabsetzung gezwungen. Auf diese Weise kann sie vor einer Kapitalerhöhung, bei der an Investoren neue ...

Daten werden geladen...