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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 316

OGH: Interessenkonflikte in der Privatstiftung – Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und rechtsfreundliche Vertretung eines Begünstigten

Nach Auffassung des OGH (, 6 Ob 145/09f) erfordert die ratio der Inkompatibilitätsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 PSG, die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung zu gewährleisten und Interessenskollisionen zu vermeiden, grundsätzlich, dass nicht nur Begünstigte selbst, sondern auch deren rechtsfreundliche Vertreter nicht dem Stiftungsvorstand angehören dürfen. Andernfalls könnte die Regelung des § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses. Eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter des Begünstigten ist grundsätzlich unschädlich, sofern nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars, die Unbefangenheit des ehemaligen Vertreters anzuzweifeln ist. Wird ein Begünstigter durch eine Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten, so dürfen deren Partner – unabhängig von deren Beteiligungsquote – ebenso wenig dem Stiftungsvorstand angehören. Im Ergebnis wendet der OGH die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3 PSG jedoch nicht analog an, sondern erachtet die rechtsfreundliche Vertretung eines Begünstigen als wichtigen Grund, der einer B...

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