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GesRZ 6, Dezember 2008, Seite 390

GmbH

GmbH: Auch der faktische Geschäftsführer kommt als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung oder einer fahrlässigen Abgabenverkürzung in Betracht; Überprüfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den VwGH.

§§ 33, 98 Abs 3 FinStrG

§ 41 VwGG

Erkenntnis:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus der Wiedergabe der Begründung des Berufungsbescheides des UFS: Begründend führt die belangte Behörde aus, dass als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung auch Personen in Betracht kämen, die die Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen bloß faktisch wahrnähmen. Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolge das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Hinweis auf Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I3, Rz 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm 5 zu § 33; Fellner, FinStrG I, Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten).

Die Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für diesen...

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