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GesRZ 6, Dezember 2008, Seite 329

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft nach dem Entwurf eines ARÄG 2009

Dietmar Dokalik

Das Bundesministerium für Justiz hat im Oktober 2008 den Ministerialentwurf eines Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (ARÄG 2009) zur allgemeinen Begutachtung versandt, mit dem vor allem die Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (in der Folge kurz: „Aktionärsrechterichtlinie“ oder „Richtlinie“) umgesetzt werden soll. Eine wesentliche Neuerung im Aktienrecht besteht in der Einführung des stichtagsbezogenen Nachweises der Aktionärseigenschaft („Record-Date-Nachweis“) für die Teilnahme an der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) einer börsenotierten Gesellschaft. Dies nahm der Entwurf zum Anlass, allgemeine Vorschriften für den Nachweis der Aktionärseigenschaft vorzuschlagen. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen diese Vorschriften in ihrer praktischen Anwendbarkeit – für börsenotierte und nicht börsenotierte Gesellschaften getrennt – vorgestellt werden.

I. Allgemeines

Die Aktionärsrechte sind – ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich genannt wird – unmittelbar auf der Mitgliedschaft beruhende Berechtigungen. Das Gesetz bezieht sich idZ auch auf den „Besitz“ und auf die „Inhaberschaft“ von Aktien. Maßgeblich ist aber die Mi...

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