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GesRZ 6, Dezember 2007, Seite 364

Wettbewerbsverstoß durch Microsoft

Dem Urteil des EuG vom , Rs T 201/04, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Softwarekonzern Microsoft hatte sich geweigert, Konkurrenzunternehmen technische Einzelheiten zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglicht hätten, ihre Programme mit dem Betriebssystem Windows zu verknüpfen. Gleiches gilt für die Koppelung von Windows mit dem Multimedia-Abspielprogramm Media Player.

Das EuG hat in seinen Gründen im Wesentlichen ausgeführt, der Softwarekonzern Microsoft habe seine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt missbräuchlich iSv Art 82 EGV ausgenutzt. Das EuG hat damit eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2004 in wesentlichen Punkten bestätigt. Die Kommission hatte einen Missbrauch der beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt durch Microsoft bejaht und gegen das Unternehmen ein Bußgeld iHv über 497 Mio Euro verhängt. Das EuG hat die Entscheidung der EU-Kommission nur insoweit nicht bestätigt, als es um die Verpflichtung des Konzerns zur Bestellung und Bezahlung eines Treuhänders ging, der die von der Kommission vorgegebenen wettbewerbsrechtlichen Auflagen (Offenlegung der technischen Einzelheiten gegenüber Konkurrenten und Verkauf einer ...

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