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ASoK 12, Dezember 2023, Seite 466

Abgrenzung von in privatem oder betrieblichem Interesse durchgeführten Tätigkeiten bei der Beurteilung eines Ereignisses als Arbeitsunfall

1. Gerade in einem Sachverhalt, in dem eine klare Trennung der versicherten Tätigkeit von privaten Handlungen kaum möglich ist, genügt nicht die bloße betriebliche Absicht. Vielmehr bedarf es der Objektivierung des betrieblichen Zusammenhangs.

2. Eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten.

3. Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre; in der deutschen Lehre wird von der „privaten Handlungstendenz“ gesprochen. Es wurde festgestellt, dass die Idee des Ausflugs bereits seit mehreren Jahren bestanden hatte und der Ausflug selbst zu einem Zeitpunkt fixiert wurde, zu welchem – pandemiebedingt – noch nicht konkret feststand, dass das Festival, an dessen Organisation der verunfallte Versicherte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit mitwirkte, auch tatsächlich stattfindet. War den Teilnehmern des Ausflug...

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