Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2023, Seite 397

Entgeltanspruch einer Kellnerin während des Corona-Lockdowns

Im Revisionsverfahren war (hinsichtlich des Zeitraums 1. bis ) strittig, ob Dienstnehmer auch bei Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Lockdowns nach dem Außerkrafttreten des § 1155 Abs 3 ABGB mit einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB haben.

Diese Frage bejahte der OGH zusammengefasst wie folgt: Dem Dienstnehmer gebührt das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist. Dazu zählen grundsätzlich auch Fälle höherer Gewalt. Nur wenn es sich dabei um ein Elementarereignis handelt, das nicht nur das Unternehmen des Dienstgebers, sondern in seiner Auswirkung über die Dienstgebersphäre hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit trifft, dann besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers.

Die Pandemie war zwar ein Fall höherer Gewalt, aber in Bezug auf das zwischen den Parteien bestandene Dienstverhältnis noch keine sogenannte allgemeine Kalamität. Gegen eine allgemeine Betroffenheit sprechen die verbleibenden unternehmerischen Entscheidungsspielräume trotz der umfangreichen COVID-19-Maßnahmen und der erfolgten Betriebsschließungen zusammen mit...

Daten werden geladen...