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ASoK 10, Oktober 2023, Seite 356

Das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers über Entgelthöhen nach der Lohntransparenzrichtlinie

Warum sich Betriebe mit Regelungen, die erst in Kraft treten werden, schon jetzt beschäftigen sollten

Peter Maska

Die Lohntransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer in die Lage zu versetzten, ihr Recht auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mithilfe einer Reihe verbindlicher Maßnahmen durchzusetzen. Sie ist bis längstens umzusetzen (Art 34 Abs 1 der Lohntransparenzrichtlinie). Die sich daraus ergebenden Rechte der Arbeitnehmer, die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber zu gewähren sind, werden es diesen spätestens ab dem Sommer 2026 (besser) ermöglichen, Rechtsansprüche gegenüber Arbeitgebern geltend zu machen, die sich aus Diskriminierungen ergeben, die schon in der Zeit davor S. 357geschehen sind. Um sich dagegen zu wappnen, macht es Sinn, sich schon jetzt mit den Inhalten der Lohntransparenzrichtlinie auseinanderzusetzen.

1. Anspruch auf Differenzzahlung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Festsetzung des Entgelts durch den Arbeitgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, so hat er – nach bereits geltendem Recht (§ 12 Abs 2 GlBG) – gegenüber dem...

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